Räumung einer besetzten Liegenschaft nur nach Züricher Modell

Gemeinderat 23.7.2019

Vor einer Räumung muss hinreichend klar sein, dass die Liegenschaft unmittelbar nach der Räumung abgebrochen oder legal genutzt wird.

Deshalb beantragen wir:

Die Stadt schafft in Tübingen die rechtlichen Voraussetzungen dafür, dass eine polizeiliche Räumung einer besetzten Liegenschaft nach gültigem Strafantrag nur nach einem der folgenden drei Sachverhalte erfolgen darf:

  1. Abbruch/Baubewilligung
    Eine rechtskräftige Abbruchbewilligung oder eine rechtskräftige Baubewilligung inkl. Baufreigabe liegt vor. Die unverzügliche Aufnahme der Abbruch-/Bauarbeiten muss belegt werden.
  2. Neunutzung
    Die rechtmäßige Nutzung der Liegenschaft für die Zeit nach deren Räumung kann durch Vertrag mit Drittpersonen oder vergleichbare Unterlagen in Aussicht gestellt und belegt werden.
  3. Sicherheit/Denkmalschutz
    Die Besetzung gefährdet unmittelbar die Sicherheit von Personen oder denkmalgeschützten Bauteilen oder Einrichtungen.

Unser Ziel:

Begründung:
Die Stadt Tübingen leidet unter einem starken bezahlbaren Wohnraummangel. Demgegenüber stehen leerstehende Häuser und Wohnungen, die auch durch die vom Gemeinderat verabschiedete Zweckentfremdungssatzung nicht belegt werden konnten. Wohnen ist ein Grundrecht. Eigentum verpflichtet. In Tübingen sollte der volle rechtliche Spielraum ausgeschöpft werden, damit das Unrecht, Wohnraum leerstehen zu lassen, beseitigt wird.

Wir lehnen uns mit unserem Antrag wörtlich an an das Merkblatt der Stadt Zürich zu Hausbesetzungen (http://www.stzh.ch)

https://www.stadt-zuerich.ch/content/dam/stzh/pd/Deutsch/Stadtpolizei/Publikationen%20und%20Broschueren/20111025_Merkblatt_Hausbesetzung_2.pdf , in dem diese wie in Zürich üblich, eine Räumung erst dann durchführt, wenn sie auf Dauer erfolgreich sein kann.

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